Sitzung: 06.07.2021 Stadtrat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, pers. beteiligt: 19
Beschluss:
A. STAND DES VERFAHRENS
Für den Entwurf zum Bebauungs- und Grünordnungsplan mit der Bezeichnung „Giechburgblick“ in der Fassung vom 16.04.2021 erfolgte gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 26.04.2021 bis zum 04.06.2021 die förmliche Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung. Dieser Bericht gibt das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens wieder und wird - sofern notwendig - durch Beschlussvorschläge ergänzt.
B. FÖRMLICHE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG
Sachverhalt:
Im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Kenntnisnahme:
Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der
förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
C. FÖRMLICHE
TRÄGER- UND BEHÖRDENBETEILIGUNG, KEINE STELLUNGNAHMEN ABGEGEBEN
Sachverhalt:
Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen abgegeben:
·
Amt für Digitalisierung, Breitband und
Vermessung, Bamberg
Kenntnisnahme:
Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz nimmt
zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger
keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
D. FÖRMLICHE
TRÄGER- UND BEHÖRDENBETEILIGUNG, STELLUNGNAHMEN ABGEGEBEN OHNE EINWÄNDE, BEDENKEN,
HINWEISE UND/ODER EMPFEHLUNGEN
Sachverhalt:
Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Hinweise oder Empfehlungen abgegeben:
· Landratsamt Bamberg, Bamberg, Fachbereiche Bauleitplanung, Naturschutz, Verkehrswesen und Immissionsschutz, Schreiben vom 28.05.2021
· Regierung von Oberfranken, Bayreuth, Schreiben vom 12.05.2021
· Regionaler Planungsverband Oberfranken - West, Bamberg, Schreiben vom 29.04.2021
· Wasserwirtschaftsamt Kronach, Kronach, Schreiben vom 08.06.2021
Kenntnisnahme:
Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz nimmt
zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger
öffentlicher Belange gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken bestehen.
E. FÖRMLICHE TRÄGER UND
BEHÖRDENBETEILIGUNG; STELLUNGNAHMEN ABGEGEBEN MIT EINWÄNDEN; BEDENKEN;
HINWEISEN UND/ODER EMPFEHLUNGEN
1. Landratsamt Bamberg, Fachbereich
Wasserrecht Schreiben vom 28.05.2021
Sachverhalt:
Grundsätzlich bestehen aus wasserrechtlicher/ wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn an die zentralen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen wird.
Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die genannte Bedingung
ist erfüllt und sichergestellt.
2. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege,
München, Schreiben vom 02.06.2021
Sachverhalt:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Gleichlautende Hinweise
sind in der Planbegründung (s. Kap. 10.2 „Boden-, Baudenkmäler, Ensembleschutz,
landschaftsprägende Denkmäler“) enthalten. Diesbezügliche Belange sind erkannt
und berücksichtigt.
F. SATZUNGSBESCHLUSS
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz billigt den Planentwurf in der Fassung
vom 16.04.2021 und beschließt diesen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Der
satzungsbeschlossene Plan erhält das Datum vom 06.07.2021. Die Verwaltung wird
beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich im
amtlichen Mitteilungsblatt sowie zusätzlich auch online/digital auf der
Homepage der Stadt Scheßlitz bekannt zu machen. Mit dem Tag der Bekanntmachung
tritt die 4. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Giechburgblick“ in
der Fassung vom 06.07.2021 in Kraft.