Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Beschluss:

 

A.           Stand des verfahrens

Für den erneuten Entwurf zum Bebauungs- und Grünordnungsplan mit der Bezeichnung „Oberer Griesberg“ in der Fassung vom 18.02.2020 erfolgte gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB jeweils i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 31.03.2020 bis zum 30.04.2020 die erneute förmliche Öffentlichkeits-, Behörden- und Trägerbeteiligung. Dieser Bericht gibt das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens wieder und wird - sofern notwendig - durch Beschlussvorschläge ergänzt.

B.           Erneute Förmliche ÖffentlichkeitsBETEILIGUNG

1.                    Private Stellungnahme (SN) 1: Eheleute Heike und Jochen Pfister, Anger 27a, 96110 Scheßlitz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Veit Schell, Schreiben vom 30.04.2020

Sachverhalt:

Unter Vorlage der auf uns lautenden Vollmacht zeigen wir an, die Eheleute Heike und Jochen Pfister, Anger 27 a, 96110 Scheßlitz anwaltschaftlich zu vertreten. Das entsprechende Grundstück ist im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung der Immissionsort 6. Zutreffend ist dieser im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen. Die beabsichtigte Bebauungsplanung ist aus mehreren, Nachbarrechte betreffenden, Gründen fehlerhaft.

Kenntnisnahme:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Sachverhalt:

Nach hiesiger Auswertung der Unterlagen wurde im Rahmen der Bebauungsplanung vernachlässigt, dass im vorliegenden Bereich Gleitschichtverschiebungen durch die betriebenen Geräte und aufgrund der geologischen Formationen, die dort vorliegen und aus entsprechenden Gutachten auch der Stadt Scheßlitz bekannt sind, drohen. Dies stellt eine Gefährdung auch des Standorts unserer Mandantschaft selbst dar.

Beschlussvorschlag:

Der Einwand, die Stadt Scheßlitz hätte die Belange des geologischen Untergrundes bzw. damit ggf. verbundener Georisiken vernachlässigt ist unzutreffend und greift nicht durch. Die Stadt Scheßlitz stellt hierzu fest:

·           Bereits die den Behörden, Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zur Verfügung gestellten Planunterlagen (Stand: 06.08.2019) setzen sich mit dem Aspekt des Baugrundes und der Geologie auseinander (s. u. a. Teil A. Kap. 10.3 „Geologie/Baugrund“). Dort wird nachweislich auf die Lage des Plangebietes im Bereich einer Amaltheenton - Formation hingewiesen. Die Stadt Scheßlitz hat damit ersichtlich alle ihr zu diesem frühen Planungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen und Datengrundlagen (hier konkret „Umwelt Atlas Bayern“) genutzt, um möglichst viele Informationen zum Themenkomplex „Geologie/Baugrund“ gewinnen zu können. Dem „Umwelt Atlas Bayern“ – explizit der hier relevanten Rubrik „Angewandte Geologie“- konnte/kann die Stadt Scheßlitz keine Hinweise auf Georisiken (Anfälligkeit für flachgründige Hanganbrüche, Rutschanfälligkeit, tiefreichende Rutschungen, Anbruchbereiche o. ä) entnehmen. Insofern ergaben sich keine für die Stadt Scheßlitz erkennbaren Hinweise auf potenzielle Gefährdungslagen und auch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer allgemein fehlenden Eignungsfähigkeit der im Plangebiet anstehenden Böden als Baugrund. Unabhängig davon empfahl die Stadt Scheßlitz künftigen Bauherren/ Grundstückseigentümern an gleicher Stelle, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten zu beauftragen.

·           Gleichlautende Aussagen fanden sich in der anschließenden Fortschreibung der Planbegründung zum Planentwurf (Stand: 22.10.2020, s. Teil A. Kap. 10.3 „Geologie/Baugrund“).

·           Weder im Rahmen der frühzeitigen noch im Rahmen der förmlichen Behörden-/Trägerbeteiligung wurde die Stadt Scheßlitz von den hierfür maßgebenden Fachstellen/Behörden auf potenzielle Georisiken bzw. auf Erkenntnisse/Informationen zu diesem Aspekt hingewiesen.

·           Erstmals im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (zweiter Verfahrensschritt) wurde die Stadt Scheßlitz durch eine private Stellungnahme auf Georisiken im Bereich des Anwesens Anger 27 a (Fl.-Nr. 356/1, Gmkg. Scheßlitz) hingewiesen. Die Stadt Scheßlitz hat diese Unterlagen/Informationen geprüft und sich mit diesen in der Stadtratssitzung vom 18.02.2020 auseinandergesetzt.

·           Im Rahmen der Erarbeitung der Planunterlagen für die erneute förmliche Beteiligung (dritter Verfahrensschritt) ergänzte die Stadt Scheßlitz die bisherigen Ausführungen in Teil A. Kapitel 10.3 („Baugrund/Geologie“) um die ihr zur Verfügung gestellten Informationen und Hinweise und fügte der Planbegründung zusätzliche Angaben aus der „Ingenieurbiologischen Karte von Bayern“ hinzu.

·           Auch im Rahmen der erneuten förmlichen Behörden-/Trägerbeteiligung gingen der Stadt Scheßlitz keine Hinweise auf potenzielle Baugrundrisiken zu.

·           Von keinem anderen der im Umfeld vorhandenen Gebäude (z. B. entlang der Straßen Unterer und Oberer Griesberg, Anger usw.) bzw. von keinem anderen Grundstücks-/Hauseigentümer sind der Stadt vergleichbare bauliche Schwierigkeiten bekannt.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich folgendes: Die Stadt Scheßlitz hat den Aspekt „Baugrund/Geologie“ als abwägungserheblich erkannt. Sie hat daraufhin alle ihr erkennbaren, ihr selbst zur Verfügung stehenden bzw. ihr im Rahmen der Beteiligungsverfahren zur Verfügung gestellten Informationen geprüft, hierzu Stellung bezogen und abgewogen. Sie kam/kommt zu dem Ergebnis, dass ein ungelöster bzw. ein in Folge des Bebauungsplanes und außerhalb des Bauleitplanverfahrens nicht lösbarer Konflikt nicht vorliegt und begründet dies wie folgt:

·           Die umgebende Bestandsbebauung (Bereiche entlang der Straßen Oberer/ Unterer Griesberg, Anger) zeigt, dass die Errichtung neuer Gebäude grundsätzlich möglich ist, ggf. unter Ergreifung besonderer technischer (Gründungs-) Maßnahmen o. ä. Die grundsätzliche Bebaubarkeit der Plangebietsflächen ist insofern nicht in Frage gestellt.

·           Aus den der Stadt Scheßlitz zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich u. a. der deutliche Hinweis der Autobahndirektion Nordbayern (Dienststelle Würzburg), dass tatsächlich für den damals fraglichen Bereich (Anwesen Anger Nr. 27 a) weder Schürfen noch Bohrungen durchgeführt wurden, so dass Bodenaufschlüsse, die konkrete Auskunft über das Vorhandensein und die Mächtigkeit von Bodenarten geben könnten, nicht vorlagen. Die Ausführungen der Autobahndirektion zum lokalen Baugrund stützten sich ihrem eigenen Wortlaut nach nur auf „Anhaltspunkte“. Dies bestärkt die Stadt Scheßlitz in ihrer Auffassung, dass die damals im Bereich des Anwesens Anger Nr. 27 a getätigten Erfahrungen nicht pauschal auf die gesamte Umgebung übertragen werden können.

·           Der Grundstückseigentümer der im Plangebiet liegenden Flächen bzw. künftige Bauherren werden auf die besonderen örtlichen Verhältnisse hingewiesen und darauf, hinsichtlich der Gründung künftiger Gebäude und hinsichtlich der Ergreifung notwendiger technischer/baulicher Schutzmaßnahmen ein Baugrundgutachten in Auftrag zu geben. Auf dieser Grundlage können spätere potenzielle Schäden an seinem Eigentum sowie am Eigentum Dritter ausgeschlossen werden.

Sachverhalt:

Die vorliegende Bebauungsplanung beinhaltet Fehler in der Abwägung im Rahmen einer Abwägungsfehleinschätzung, einer Abwägung Disproportionalität, sowie aus hiesiger Sicht auch eines Abwägungsausfalls. Jedenfalls führen die Abwägungsfehler zu einem veränderten Abwägungsergebnis und sind somit zu berücksichtigen.

Die vorliegende schalltechnische Untersuchung geht den Weg der Festsetzung von Emissionskontingenten. Damit ist jedoch noch kein Nachweis gegeben, dass die entsprechend sich ansiedelnde Firma Energiehof Schütz diese Kontingente auch tatsächlich berücksichtigt.

Wie bereits die Vergangenheit der Nutzungsaufnahme zeigt, wird ein Einsatz von schweren Geräten und Fahrzeugen erfolgen. Derartige Geräte stellen wesentlich störende Anlagen dar. Der Einsatz solcher Geräte ist bereits bei geringer Arbeitszeit pro Tag geeignet zulässige Immissionsrichtwerte zu übersteigen.

Der hier tatsächlich beabsichtigte Betrieb wird sich in die nähere Umgebung nicht einfügen können und sich immer als störend und nicht hinzunehmend darstellen. Insoweit sind auch die entsprechenden schalltechnischen Untersuchungen defizitär, da zwar letztlich genau bekannt ist, welcher Betrieb hier im Rahmen der Bebauungsplanung angesiedelt werden soll, dennoch aber die konkreten Auswirkungen dieses Gewerbebetriebes gerade weder als Grundlage der schalltechnischen Untersuchung herangezogen werden, noch im Übrigen beleuchtet.

Ein unter solchen Voraussetzungen gefundenes Abwägungsergebnis muss aufgrund defizitärer Grundlagen fehlerhaft sein. Zwar mag grundsätzlich die Festlegung von Emission den bei noch nicht sicherer Darstellung, welche Gewerbebetriebe eines Tages sich ansiedeln, der richtige planerische Weg sein, um Belästigungen für die Nachbarschaft im Vorfeld zu vermeiden. Wenn aber klar ist, welche Betriebe sich hier ansiedeln soll kann nicht mit Emission den eine schalltechnische Untersuchung stattfinden, sondern es muss konkret anhand der Betriebsbeschreibung und der eingesetzten Maschinen im Freien und den Hallen geklärt und geprüft werden sowie untersucht, ob damit eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen einhergeht.

Hierbei sind dann auch der Fahrzeugbetrieb und die übrigen eingesetzten Maschinen zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Haus unserer Mandanten nicht nur als Wohnhaus, sondern gleichzeitig auch zur Vermietung von Ferienwohnungen dient. Damit wird nicht nur in die Wohnruhe eingegriffen, sondern durch unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorgenommen.

Beschlussvorschlag:

Ein Abwägungsausfall liegt vor, wenn überhaupt keine Abwägung erfolgte. Es erschließt sich nicht, wie die Einwendungsführer vor dem Hintergrund der seit Beginn des Planungsprozesses vorliegenden Unterlagen und Informationen zum Thema „Immissionsschutz“ sowie vor dem Hintergrund der hierzu erfolgten Abwägungsentscheidungen/Stadtratsbeschlüsse zu einer solchen Fehleinschätzung gelangen können. Diese Aussage ist insofern unsubstantiiert und genügt nicht den Anforderungen an einen qualifizierten Einwand, als es unterlassen wird, den eingewendeten Abwägungsausfall fundiert zu begründen/zu belegen.

Eingewendet wird weiterhin eine Abwägungsdisproportionalität. Das Abwägungsergebnis ist materiellrechtlich dann nicht „gerecht“, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zu objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, d. h. im Umkehrschluss, der Eingriff in die Rechte und in sonstige öffentliche und private Belange muss im Ergebnis proportional sein. Auch in diesem Fall bleiben es die Einwendungsführer schuldig, diesen nicht über eine reine Pauschalbehauptung hinausgehenden Einwand fundiert zu belegen und zu begründen. Zuletzt und obenauf wird eine Abwägungsfehleinschätzungen eingewendet. Tatsächlich sind - wie nachfolgend dargelegt wird - sowohl eine Abwägungsdisproportionalität als auch eine Abwägungsfehleinschätzung zu verneinen.

Im vorliegenden Fall hat die Stadt Scheßlitz einen Angebotsbebauungsplan aufgestellt und keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dieses Vorgehen ist zulässig und nicht zu beanstanden. Es ist der Stadt Scheßlitz nicht verwehrt, trotz Kenntnis eines konkreten Ansiedlungswunsches einen solchen Angebotsbebauungsplan aufzustellen. Vielmehr eröffnet sich die Stadt Scheßlitz auf diese Weise im Bedarfsfall ganz bewusst auch die Möglichkeit, einen anderen, gebietsverträglichen Gewerbebetrieb ansiedeln zu können, ohne hierfür den Bebauungsplan ändern zu müssen.

Auf dieser Grundlage hat die Stadt Scheßlitz ein schalltechnisches Gutachten erstellen lassen, dass sich mit den schutzwürdigen Belangen im Umfeld des Plangebietes auseinandergesetzt und diese untersucht hat. Seitens des Fachbereiches Immissionsschutz am LRA Bamberg wurde mit der vorgelegten Planung, mit dem Gutachten und mit den getroffenen Festsetzungen mehrfach Einverständnis erklärt. Die Stadt Scheßlitz sieht sich u. a. auch durch die fachlichen Stellungnahmen dieser Behörde in der Richtigkeit und Zulässigkeit ihrer Planung bestätigt.

Es wird eingewendet, es fehle ein Nachweis, wie die festgesetzten Immissionskontingente künftig tatsächlich berücksichtigt und eingehalten werden. Auch mit diesem Aspekt hat sich die Stadt Scheßlitz auseinandergesetzt, wie den erneuten Entwurfsunterlagen mit Stand vom 18.02.2020 zu entnehmen gewesen wäre. Gerade um die Einhaltung der gutachterlich erarbeiteten Festsetzungen und Vorgaben sicherzustellen und um fehlende Nachweisführungen zu vermeiden, hat der Stadtrat der Stadt Scheßlitz in seiner Sitzung am 18.02.2020 beschlossen, für den vorliegenden Bebauungsplan das Genehmigungsfreistellungsverfahren auszuschließen. Demnach sind künftige Betriebe/Unternehmen im Rahmen der Bauvorlage dazu gezwungen, gutachterlich nachzuweisen, dass der künftige Betrieb bzw. die Betriebsabläufe die vorgegebenen Kontingente einhalten und wie dies geschehen wird (z. B. durch bauliche Maßnahmen, eigenorganisatorische Maßnahmen, räumliche Anordnung von Nutzungen usw.). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Einhaltung der getroffenen immissionsschutztechnischen Festsetzungen auch durch die zuständige Fachstelle am LRA Bamberg geprüft wird. Bei Einhaltung der vorgegebenen Werte sind die berechtigten Belange benachbarter schutzwürdiger Nutzungen dann sichergestellt.

Die Stadt Scheßlitz verweist in diesem Zusammenhang auf ihre weitgehend gleichlautenden Beschlüsse in der Stadtratssitzung vom 18.02.2020 zur Stellungnahme der Einwendungsführer vom 29.12.2019. Entsprechende Beschlussbuchauszüge gingen diesen mit Schreiben vom 10.03.2020 postalisch zu.

Sofern die Einwendungsführer auf die von ihnen betriebene Ferienwohnung verweisen, gelten für diese gewerbliche Nutzung zunächst die gleichen Schutzansprüche, wie für die Wohnnutzung, so dass sich hinsichtlich ihrer Relevanz im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung keine Unterschiede ergeben. Ferienwohnungen als gewerbliche Nutzung sind in einem Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Gemäß Auskunft des städtischen Gewerbeamtes erfolgte eine Anmeldung von Ferienwohnungen am 01.07.2010. Wie der Stadt Scheßlitz auf Nachfrage beim Landratsamt Bamberg jedoch mitgeteilt wurde, fand eine baurechtliche Genehmigung der Ferienwohnungsnutzung nicht statt, wäre jedoch zumindest als Nutzungsänderung notwendig gewesen. Da die Stadt Scheßlitz insofern von einer baurechtlich nicht genehmigten Nutzung ausgehen muss, können die Einwendungsführer unter diesem Aspekt auch keine Beeinträchtigungen geltend machen. Die Stadt Scheßlitz wird dem Sachverhalt der nicht genehmigten Umnutzung nachgehen.

Sachverhalt:

Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass geologische Gutachten vorliegen, die auch schon Gegenstand gerichtlicher Verfahren waren aus welchen sich ergibt, dass ein Hangrutsch nur durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei neuer baulicher Nutzung verhindert werden. Die jetzt beabsichtigte gewerbliche Nutzung, die zu entsprechenden Erschütterungen durch Maschineneinsatz führt ist geradezu prädestiniert für das Auslösen derartiger Hangrutschung. Untersucht wurde hierzu nichts.

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Scheßlitz verweist zu diesem Aspekt auf ihre vorhergehenden Beschlüsse, die an dieser Stelle analog gelten. Sofern auf fehlende Untersuchungen hingewiesen wird und damit impliziert werden soll, solche Gutachten wäre notwendig gewesen, ist dieser Einwand unzutreffend.

Die Einwendungsführer verweisen auf ihnen offensichtlich vorliegende geologische Gutachten (Plural, also sogar mehrere), die Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen wären. Der Stadt sind weder die Gutachten bekannt noch Art, Umfang und Inhalt gerichtlicher Verfahren. Umso mehr erschließt es sich der Stadt Scheßlitz nicht, warum ihr die Einwendungsführer diese Gutachten dann nicht zur Verfügung gestellt haben, diese nicht zum Bestandteil der Stellungnahme gemacht haben und auf diese lediglich lapidar in einem Nebensatz hinweisen. Genau für einen solchen Informationsaustausch dienen die durchgeführten Beteiligungsverfahren.

Als Quellen zum Aspekt „Baugrund/Geologie“ kam die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachunterlagen (geologische Karten, Umwelt Atlas Bayern usw.) zum Tragen. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch spezielle Baugrunduntersuchungen - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" waren/sind nicht veranlasst. Die umgebende Bestandsbebauung belegt mit hinreichend notwendiger Gewissheit/Sicherheit eine grundsätzliche Eignungsfähigkeit der örtlich anstehenden Böden als Baugrund, ggf. unter Ergreifung besonderer Gründungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen o. ä. Die vorliegenden Informationen vermochten es nicht, die Erforderlichkeit der Planung im Allgemeinen in Folge potenziell ungeeigneter Böden in Frage zu stellen. In solchen Fällen ist es dann zu lässig, die Klärung weitergehender Detailfragen den dem Bauleitplanverfahren nachgelagerten Planungsprozessen zu überlassen. Wie dargelegt, empfiehlt die Stadt Scheßlitz Baugrunduntersuchungen und weist auf deren Notwendigkeit hin. Schließlich ist der - auch europarechtlich verankerte - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert.

Sachverhalt:

Die nachbarlichen Belange sind aus revisionsrechtlicher Sicht und im Hinblick auf die geologische Formation nicht ansatzweise zutreffend berücksichtigt. Die beabsichtigte Inkraftsetzung des Bebauungsplanes sollte deshalb dringend noch einmal überprüft und überdacht werden. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch aus den bisherigen „Erfahrungen“ mit dem bisherigen Betrieb von Häcksler und anderen Maschinen.

Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt Scheßlitz verweist auf ihre vorhergehenden Beschlüsse, die an dieser Stelle analog gelten und hält an ihrer Planungsabsicht unverändert fest.

2.                    SN 2: Eheleute Annette und Dr. Jörg Kröner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Veit Schell, Schreiben vom 30.04.2020

Sachverhalt:

Unter Vorlage der auf uns lautenden Vollmacht zeigen wir an, die Eheleute Annette und Dr. Jörg Kröner anwaltschaftlich zu vertreten. Unser Mandant ist unter anderem auch Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.-Nr. 357 Gemarkung Scheßlitz. Das entsprechende Grundstück ist im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung der Immissionsort 3. Zutreffend ist dieser im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen. Die beabsichtigte Bebauungsplanung ist aus mehreren, Nachbarrechte betreffenden, Gründen fehlerhaft.

Kenntnisnahme:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Sachverhalt:

Nach hiesiger Auswertung der Unterlagen wurde im Rahmen der Bebauungsplanung vernachlässigt, dass im vorliegenden Bereich Gleitschichtverschiebungen durch die betriebenen Geräte und aufgrund der geologischen Formationen, die dort vorliegen und aus entsprechenden Gutachten auch der Stadt Scheßlitz bekannt sind, drohen. Dies stellt eine Gefährdung auch des Standorts unserer Mandantschaft selbst dar.

Beschlussvorschlag:

Der Einwand, die Stadt Scheßlitz hätte die Belange des geologischen Untergrundes bzw. damit ggf. verbundener Georisiken vernachlässigt ist unzutreffend und greift nicht durch. Die Stadt Scheßlitz stellt hierzu fest:

·           Bereits die den Behörden, Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zur Verfügung gestellten Planunterlagen (Stand: 06.08.2019) setzen sich mit dem Aspekt „Geologie/Baugrund“ auseinander (s. u. a. Teil A. Kap. 10.3 „Geologie/Baugrund“). Dort wird auf die Lage des Plangebietes im Bereich einer Amaltheenton - Formation hingewiesen. Die Stadt Scheßlitz hat damit ersichtlich alle ihr zu diesem frühen Planungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen und Datengrundlagen (hier konkret „Umwelt Atlas Bayern“) genutzt, um möglichst viele Informationen zum Themenkomplex „Geologie/Baugrund“ gewinnen zu können. Dem „Umwelt Atlas Bayern“ - explizit der hier relevanten Rubrik „Angewandte Geologie“- konnte/kann die Stadt Scheßlitz keine Hinweise auf Georisiken (Anfälligkeit für flachgründige Hanganbrüche, Rutschanfälligkeit, tiefreichende Rutschungen, Anbruchbereiche o. ä) entnehmen. Insofern ergaben sich keine für die Stadt Scheßlitz erkennbaren Hinweise auf potenzielle Gefährdungslagen und auch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer allgemein fehlenden Eignungsfähigkeit der im Plangebiet anstehenden Böden als Baugrund. Unabhängig davon empfahl die Stadt Scheßlitz künftigen Bauherren/ Grundstückseigentümern an gleicher Stelle, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten zu beauftragen.

·           Gleichlautende Aussagen fanden sich in der anschließenden Fortschreibung der Planbegründung zum Planentwurf (Stand: 22.10.2020, s. Teil A. Kap. 10.3 „Geologie/Baugrund“).

·           Weder im Rahmen der frühzeitigen noch im Rahmen der förmlichen Behörden-/Trägerbeteiligung wurde die Stadt Scheßlitz von den hierfür maßgebenden Fachstellen/Behörden auf potenzielle Georisiken bzw. auf Erkenntnisse/Informationen zu diesem Aspekt hingewiesen.

·           Erstmals im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (zweiter Verfahrensschritt) wurde die Stadt Scheßlitz durch eine private Stellungnahme auf Georisiken im Bereich des Grundstücks Fl.-Nr. 356/1 (Gmkg. Scheßlitz) hingewiesen. Die Stadt Scheßlitz hat diese Unterlagen/Informationen geprüft und sich mit diesen in der Stadtratssitzung vom 18.02.2020 auseinandergesetzt.

·           Im Rahmen der Erarbeitung der Planunterlagen für die erneute förmliche Beteiligung (dritter Verfahrensschritt) ergänzte die Stadt Scheßlitz die bisherigen Ausführungen in Teil A. Kapitel 10.3 („Baugrund/Geologie“) um die ihr zur Verfügung gestellten Informationen und Hinweise und fügte der Planbegründung zusätzliche Angaben aus der „Ingenieurbiologischen Karte von Bayern“ hinzu.

·           Auch im Rahmen der erneuten förmlichen Behörden-/Trägerbeteiligung gingen der Stadt Scheßlitz keine Hinweise auf potenzielle Baugrundrisiken o. ä. zu.

·           Von keinem anderen der im Umfeld vorhandenen Gebäude (z. B. entlang der Straßen Unterer/Oberer Griesberg, Anger usw.) bzw. von keinem anderen Grundstücks-/Hauseigentümer sind der Stadt vergleichbare bauliche Schwierigkeiten bekannt, auch nicht von den Einwendungsführern.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich folgendes: Die Stadt Scheßlitz hat den Aspekt „Baugrund/Geologie“ als abwägungserheblich erkannt. Sie hat daraufhin alle ihr erkennbaren, ihr selbst zur Verfügung stehenden bzw. ihr im Rahmen der Beteiligungsverfahren zur Verfügung gestellten Informationen geprüft, hierzu Stellung genommen und abgewogen. Sie kam/kommt zu dem Ergebnis, dass ein ungelöster bzw. ein in Folge des Bebauungsplanes und außerhalb des Bauleitplanverfahrens nicht lösbarer Konflikt nicht vorliegt und begründet dies wie folgt:

·           Die umgebende Bestandsbebauung (Bereiche entlang der Straßen Oberer/ Unterer Griesberg, Anger) zeigt, dass die Errichtung neuer Gebäude grundsätzlich möglich ist, ggf. unter Ergreifung besonderer technischer (Gründungs-) Maßnahmen o. ä. Die grundsätzliche Bebaubarkeit der Plangebietsflächen ist insofern nicht in Frage gestellt.

·           Aus den der Stadt Scheßlitz zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich u. a. der deutliche Hinweis der Autobahndirektion Nordbayern (Dienststelle Würzburg), dass tatsächlich für den damals fraglichen Bereich (Fl.-Nr. 356/1, Gmkg. Scheßlitz) weder Schürfen noch Bohrungen durchgeführt wurden, so dass Bodenaufschlüsse, die konkrete Auskunft über das Vorhandensein und die Mächtigkeit von Bodenarten geben könnten, nicht vorlagen. Die Ausführungen der Autobahndirektion zum lokalen Baugrund stützten sich ihrem eigenen Wortlaut nach nur auf „Anhaltspunkte“. Dies bestärkt die Stadt Scheßlitz in ihrer Auffassung, dass die damals im Bereich des Grundstücks Fl.-Nr. 356/1 (Gmkg. Scheßlitz) getätigten Erfahrungen nicht pauschal auf die gesamte Umgebung übertragen werden können.

·           Der Grundstückseigentümer der im Plangebiet liegenden Flächen bzw. künftige Bauherren werden auf die besonderen örtlichen Verhältnisse hingewiesen und darauf, hinsichtlich der Gründung künftiger Gebäude und hinsichtlich der Ergreifung notwendiger technischer/baulicher Schutzmaßnahmen ein Baugrundgutachten in Auftrag zu geben. Auf dieser Grundlage können spätere potenzielle Schäden an seinem Eigentum sowie am Eigentum Dritter ausgeschlossen werden.

Sachverhalt:

Die vorliegende Bebauungsplanung beinhaltet Fehler in der Abwägung im Rahmen einer Abwägungsfehleinschätzung, einer Abwägung Disproportionalität, sowie aus hiesiger Sicht auch eines Abwägungsausfalls. Jedenfalls führen die Abwägungsfehler zu einem veränderten Abwägungsergebnis und sind somit zu berücksichtigen.

Die vorliegende schalltechnische Untersuchung geht den Weg der Festsetzung von Emissionskontingenten. Damit ist jedoch noch kein Nachweis gegeben, dass die entsprechend sich ansiedelnde Firma Energiehof Schütz diese Kontingente auch tatsächlich berücksichtigt.

Wie bereits die Vergangenheit der Nutzungsaufnahme zeigt, wird ein Einsatz von schweren Geräten und Fahrzeugen erfolgen. Derartige Geräte stellen wesentlich störende Anlagen dar. Der Einsatz solcher Geräte ist bereits bei geringer Arbeitszeit pro Tag geeignet zulässige Immissionsrichtwerte zu übersteigen.

Der hier tatsächlich beabsichtigte Betrieb wird sich in die nähere Umgebung nicht einfügen können und sich immer als störend und nicht hinzunehmend darstellen. Insoweit sind auch die entsprechenden schalltechnischen Untersuchungen defizitär, da zwar letztlich genau bekannt ist, welcher Betrieb hier im Rahmen der Bebauungsplanung angesiedelt werden soll, dennoch aber die konkreten Auswirkungen dieses Gewerbebetriebes gerade weder als Grundlage der schalltechnischen Untersuchung herangezogen werden, noch im Übrigen beleuchtet.

Ein unter solchen Voraussetzungen gefundenes Abwägungsergebnis muss aufgrund defizitärer Grundlagen fehlerhaft sein. Zwar mag grundsätzlich die Festlegung von Emission den bei noch nicht sicherer Darstellung, welche Gewerbebetriebe eines Tages sich ansiedeln, der richtige planerische Weg sein, um Belästigungen für die Nachbarschaft im Vorfeld zu vermeiden. Wenn aber klar ist, welche Betriebe sich hier ansiedeln soll kann nicht mit Emission den eine schalltechnische Untersuchung stattfinden, sondern es muss konkret anhand der Betriebsbeschreibung und der eingesetzten Maschinen im Freien und den Hallen geklärt und geprüft werden sowie untersucht, ob damit eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen einhergeht.

Hierbei sind dann auch der Fahrzeugbetrieb und die übrigen eingesetzten Maschinen zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Haus unserer Mandanten als Wohnhaus vermietet wurde.

Beschlussvorschlag:

Ein Abwägungsausfall liegt vor, wenn überhaupt keine Abwägung erfolgte. Es erschließt sich nicht, wie die Einwendungsführer vor dem Hintergrund der seit Beginn des Planungsprozesses vorliegenden Unterlagen und Informationen zum Thema „Immissionsschutz“ sowie vor dem Hintergrund der hierzu erfolgten Abwägungsentscheidungen/Stadtratsbeschlüsse zu einer solchen Fehleinschätzung gelangen können. Diese Aussage ist insofern unsubstantiiert und genügt nicht den Anforderungen an einen qualifizierten Einwand, als es unterlassen wird, den eingewendeten Abwägungsausfall fundiert zu begründen/zu belegen.

Eingewendet wird weiterhin eine Abwägungsdisproportionalität. Das Abwägungsergebnis ist materiellrechtlich dann nicht „gerecht“, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zu objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, d. h. im Umkehrschluss, der Eingriff in die Rechte und in sonstige öffentliche und private Belange muss im Ergebnis proportional sein. Auch in diesem Fall bleiben es die Einwendungsführer schuldig, diesen nicht über eine reine Pauschalbehauptung hinausgehenden Einwand fundiert zu belegen und zu begründen. Zuletzt und obenauf wird eine Abwägungsfehleinschätzungen eingewendet. Tatsächlich sind - wie nachfolgend dargelegt wird - sowohl eine Abwägungsdisproportionalität als auch eine Abwägungsfehleinschätzung zu verneinen.

Im vorliegenden Fall hat die Stadt Scheßlitz einen Angebotsbebauungsplan aufgestellt und keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dieses Vorgehen ist zulässig und nicht zu beanstanden. Es ist der Stadt Scheßlitz nicht verwehrt, trotz Kenntnis eines konkreten Ansiedlungswunsches einen Angebotsbebauungsplan aufzustellen. Vielmehr eröffnet sich die Stadt Scheßlitz auf diese Weise im Bedarfsfall auch die Möglichkeit, einen anderen, gebietsverträglichen Gewerbebetrieb ansiedeln zu können, ohne hierfür den Bebauungsplan ändern zu müssen.

Auf dieser Grundlage hat die Stadt Scheßlitz ein schalltechnisches Gutachten erstellen lassen, dass sich mit den schutzwürdigen Belangen im Umfeld des Plangebietes auseinandergesetzt und diese untersucht hat. Seitens des Fachbereiches Immissionsschutz am LRA Bamberg wurde mit der vorgelegten Planung, mit dem schalltechnischen Gutachten und mit den getroffenen Festsetzungen Einverständnis erklärt. Die Stadt Scheßlitz sieht sich u. a. auch durch die fachlichen Stellungnahmen dieser Behörde in der Richtigkeit und Zulässigkeit ihrer Planung bestätigt.

Es wird eingewendet, es fehle ein Nachweis, wie die festgesetzten Immissionskontingente künftig tatsächlich berücksichtigt und eingehalten werden. Auch mit diesem Aspekt hat sich die Stadt Scheßlitz auseinandergesetzt, wie den erneuten Entwurfsunterlagen mit Stand vom 18.02.2020 zu entnehmen gewesen wäre. Gerade um die Einhaltung der gutachterlich erarbeiteten Festsetzungen und Vorgaben sicherzustellen und um spätere fehlende Nachweisführungen zu vermeiden, hat der Stadtrat der Stadt Scheßlitz in seiner Sitzung am 18.02.2020 beschlossen, explizit für den vorliegenden Bebauungsplan das Genehmigungsfreistellungsverfahren auszuschließen. Demnach sind künftige Betriebe/Unternehmen im Rahmen der Bauvorlage dazu gezwungen, gutachterlich nachzuweisen, dass der künftige Betrieb bzw. die Betriebsabläufe die vorgegebenen Kontingente einhält/einhalten und wie dies geschehen wird (z. B. durch bauliche Maßnahmen, eigenorganisatorische Maßnahmen, räumliche Anordnung von Nutzungen usw.). Damit wird die Einhaltung der getroffenen immissionsschutztechnischen Festsetzungen im Rahmen der Baugenehmigung auch nochmals durch die zuständige Fachstelle am LRA Bamberg geprüft. Bei Einhaltung der vorgegebenen Werte sind die berechtigten Belange benachbarter schutzwürdiger Nutzungen dann sichergestellt.

Sachverhalt:

Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass geologische Gutachten vorliegen, die auch schon Gegenstand gerichtlicher Verfahren waren aus welchen sich ergibt, dass ein Hangrutsch nur durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei neuer baulicher Nutzung verhindert werden. Die jetzt beabsichtigte gewerbliche Nutzung, die zu entsprechenden Erschütterungen durch Maschineneinsatz führt ist geradezu prädestiniert für das Auslösen derartiger Hangrutschung. Untersucht wurde hierzu nichts.

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Scheßlitz verweist zu diesem Aspekt auf ihre vorhergehenden Beschlüsse, die an dieser Stelle analog gelten. Sofern auf fehlende Untersuchungen hingewiesen wird und damit impliziert werden sollen, solche Gutachten wäre jedoch notwendig gewesen, ist dieser Einwand unzutreffend.

Den Verweis der Einwendungsführer als Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. 357 auf auch ihnen vorliegende geologische Gutachten (Plural, also offensichtliche mehrere Gutachten), die Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen sein sollen, ist nach dem Kenntnisstand der Stadt Scheßlitz unzutreffend. Hier handelt es sich ganz offensichtlich um einen „copy and paste - Fehler“ ihrer Rechtsvertretung, die hier Textpassagen aus dem für eine andere Mandantschaft verfassten Briefschreiben übernommen hat. Bislang hatten die Einwendungsführer keinerlei derartige Beeinträchtigungen (Hangrutschungen, Gebäudeschäden o. ä.) tatsächlich noch nie mitgeteilt bzw. gegenüber der Stadt Scheßlitz artikuliert. Daher verzichtet die Stadt Scheßlitz auf weitere Ausführungen zum diesem Aspekt.

Als Quellen zum Aspekt „Baugrund/Geologie“ kam die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachunterlagen (geologische Karten, Umwelt Atlas Bayern usw.) zum Tragen. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch spezielle Baugrunduntersuchungen - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" waren/sind nicht veranlasst. Die umgebende Bestandsbebauung belegt mit hinreichend notwendiger Gewissheit/Sicherheit eine grundsätzliche Eignungsfähigkeit der örtlich anstehenden Böden als Baugrund, ggf. unter Ergreifung besonderer Gründungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen o. ä. Die vorliegenden Informationen vermochten es nicht, die Erforderlichkeit der Planung im Allgemeinen in Folge potenziell ungeeigneter Böden in Frage zu stellen. In solchen Fällen ist es dann zu lässig, die Klärung weitergehender Detailfragen den dem Bauleitplanverfahren nachgelagerten Planungsprozessen zu überlassen. Wie dargelegt, empfiehlt die Stadt Scheßlitz Baugrunduntersuchungen und weist auf deren Notwendigkeit hin. Schließlich ist der - auch europarechtlich verankerte - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert.

Sachverhalt:

Die nachbarlichen Belange sind aus revisionsrechtlicher Sicht und im Hinblick auf die geologische Formation nicht ansatzweise zutreffend berücksichtigt. Die beabsichtigte Inkraftsetzung des Bebauungsplanes sollte deshalb dringend noch einmal überprüft und überdacht werden.

Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt Scheßlitz verweist auf ihre vorhergehenden Beschlüsse, die an dieser Stelle analog gelten und hält an ihrer Planungsabsicht unverändert fest.

C.           Erneute Förmliche Träger- und Behördenbeteiligung, Keine Stellungnahmen abgegeben

Sachverhalt:

Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen abgegeben:

·      Regierung von Oberfranken, Bayreuth

·      Wasserwirtschaftsamt Kronach, Kronach

·      Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Dienststelle Bamberg, Bamberg

·      Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q Bauleitplanung, München

·      Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg, Bereich Landwirtschaft, Bamberg

·      Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg, Bereich Forsten, Zweigstelle Scheßlitz

·      Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Bamberg

·      Industrie- und Handelskammer für Oberfranken, Bamberg

·      Bund Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Bamberg, Bamberg

·      Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Bezirksgeschäftsstelle Oberfranken, Bayreuth

·      Verein für Landschaftspflege und Naturschutz in Bayern e. V., Regionalbeauftragte für Oberfranken, Fr. Marofke, Grafengehaig

·      Kreisbrandrat Hr. Ziegmann, Scheßlitz

Kenntnisnahme:

Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz nimmt zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahmen abgegeben wurde.

D.           Erneute Förmliche Träger- und Behördenbeteiligung, Stellungnahmen abgegeben Ohne Einwände, Bedenken, Hinweise und/oder EmpfehlungeN

Sachverhalt:

Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Hinweise oder Empfehlungen abgegeben:

·      Landratsamt Bamberg, Fachbereich Immissionsschutz und Wasserrecht, Bamberg, Schreiben vom 02.04.2020

·      Regionaler Planungsverband Oberfranken - West, Bamberg, Schreiben vom 21.04.2020

·      Fernwasserversorgung Oberfranken, Kronach, Schreiben vom 31.03.2020

·      TenneT TSO GmbH, Bayreuth, Schreiben vom 03.04.2020

·      PLEdoc GmbH, Essen, Schreiben vom 27.03.2020 und vom 31.03.2020

·      Handwerkskammer für Oberfranken, Bayreuth, Schreiben vom 28.04.2020

·      Kreisheimatpfleger, Hr. Rössler, Altendorf, Schreiben vom 31.03.2020

Kenntnisnahme:

Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz nimmt zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken bestehen.

E.            Erneute Förmliche Träger- und Behördenbeteiligung, Stellungnahmen abgegeben mit Einwänden, Bedenken, Hinweisen und/oder Empfehlungen

1.   Landratsamt Bamberg, Schreiben vom 02.04.2020

1.1              Fachbereich (FB) Naturschutz

Sachverhalt:

Auf die Stellungnahmen vom 18.09.2019 und 11.12.2019 wird verwiesen.

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz hat sich mit den beiden der seitens der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der vorherigen Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen auseinandergesetzt, verweist auf seine damals gefassten Beschlüsse und hält an diesen unverändert fest. Entsprechende Beschlussbuchauszüge gingen der Unteren Naturschutzbehörde jeweils postalisch zu.

2.                    Bayer. Bauernverband, Geschäftsstelle Bamberg, Schreiben vom 22.04.2020

Sachverhalt:

Wir halten unsere Stellungnahme aus den vorherigen Beteiligungen weiterhin aufrecht. Diese lautet für die landwirtschaftlichen Belange wie folgt:

Durch PIanstraße A, welche von West nach Ost zum Baugebiet verläuft, muss eine Zufahrt zur südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche sichergestellt sein. Die PIanstraße sowie die Zufahrt müssen mit großen landwirtschaftlichen Geräten passierbar bleiben.

Weiterhin muss sichergestellt werden, dass auf der PIanstraße keinerlei Fahrzeuge (Lieferverkehr, etc.) parken und somit die landwirtschaftliche Zufahrt versperren. Die Zufahrt muss zu jeder Tages- und Nachtzeit (auch an Sonn- und Feiertagen) frei bleiben.

Diese Stellungnahme trifft neben dem Bebauungs- und Grünordnungsplan "Oberer Griesberg" auch für die 5. Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung zu.

Beschlussvorschlag:

Die im Rahmen der vorhergehenden Beteiligungsverfahren abgegeben, wort- und inhaltsgleichen Stellungnahmen des Bauernverbandes wurden durch die Stadt Scheßlitz in den Stadtratssitzung vom 22.10.2019 und vom 18.02.2020 behandelt und gewürdigt. Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz verweist auf seine damals gefassten Beschlüsse und hält an diesen unverändert fest. Entsprechende Beschlussbuchauszüge gingen dem Bauernverband postalisch zu.

3.                    Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Bayreuth, Schreiben vom 22.04.2020

Sachverhalt:

Gegen die Änderung des Bebauungs-und Grünordnungsplanes "Oberer Griesberg" der Stadt Scheßlitz bestehen seitens der Autobahndirektion Nordbayern keine Einwände. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Stellungnahme der Autobahndirektion Nordbayern vom 11.09.2019 nach wie vor ihre Gültigkeit behält. Die Auflagen und Hinweise wurden in den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Oberer Griesberg" eingearbeitet und sind entsprechend zu beachten.

Die Autobahndirektion Nordbayern behält sich vor, weitere Auflagen in den jeweiligen Bauantragsverfahren zu erheben.

Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die im Rahmen der frühzeitigen Behörden/Trägerbeteiligung abgegebene Stellungnahme vom 11.09.2019 wurde in der Stadtratssitzung vom 22.10.2019 behandelt und gewürdigt. Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz verweist auf seine damals gefassten Beschlüsse und hält an diesen unverändert fest. Entsprechende Beschlussbuchauszüge gingen der Autobahndirektion postalisch mit Schreiben vom 31.10.2019 zu.

4.                    Deutsche Telekom Technik GmbH, Bamberg, Schreiben vom 07.04.2020

Sachverhalt:

Zu der o. a. Planung haben wir bereits mit E-Mail vom 13.12.2019 fristgerecht Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Beschlussvorschlag:

Die im Rahmen der förmlichen Behörden/Trägerbeteiligung abgegebene Stellungnahme vom 13.12.2019 wurde in der Stadtratssitzung vom 18.02.2020 behandelt und gewürdigt. Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz verweist auf seine damals gefassten Beschlüsse und hält an diesen unverändert fest. Entsprechende Beschlussbuchauszüge gingen der Telekom postalisch mit Schreiben vom 10.03.2020 zu.

5.                    Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Bamberg, Bamberg, Schreiben vom 16.04.2020

Sachverhalt:

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und verweisen hierzu auf unsere Stellungnahme vom 28.08.19. Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Beschlussvorschlag:

Die im Rahmen der frühzeitigen Behörden/Trägerbeteiligung abgegebene Stellungnahme vom 28.08.2019 wurde in der Stadtratssitzung vom 22.10.2019 behandelt und gewürdigt. Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz verweist auf seine damals gefassten Beschlüsse und hält an diesen unverändert fest. Entsprechende Beschlussbuchauszüge gingen der Bayernwerk Netz GmbH postalisch mit Schreiben vom 31.10.2019 zu.

6.                    Vodafone GmbH/Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg, Schreiben vom 07.04.2020

Sachverhalt:

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH/Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Im Rahmen der Gigabitoffensive investiert Vodafone in die Versorgung des Landes mit hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen und damit den Aufbau und die Verfügbarkeit von Netzen der nächsten Generation - Next Generation Access (NGA)- Netzen.

In Anbetracht der anstehenden Tiefbauarbeiten möchten wir hiermit unser Interesse an einer Mitverlegung von Leerrohren mit Glasfaserkabeln bekunden. Um die Unternehmung bewerten zu können, benötigen wir Informationen hinsichtlich Potenzial und Kosten. Deshalb bitten wir Sie uns Ihre Antwort per Mail an greenfield.gewerbe@vodafone.com zu senden und uns mitzuteilen, ob hierfür von Ihrer Seite Kosten anfallen würden. Für den Fall, dass ein Kostenbeitrag notwendig ist, bitten wir um eine Preisangabe pro Meter mitverlegtes Leerrohr. Des Weiteren sind jegliche Informationen über die geplante Ansiedlung von Unternehmen hilfreich (zu bebauende Fläche, Anzahl Grundstücke, Anzahl Unternehmen, etc.).

In Abhängigkeit von der Wirtschaftlichkeit der Glasfaserverlegung können wir somit die Telekommunikations-Infrastruktur in Ihrer Gemeinde fit machen für die Gigabit-Zukunft. Wir freuen uns darüber, wenn Sie uns zudem einen Ansprechpartner mitteilen würden, bei dem wir uns im Anschluss melden können.

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz nimmt zur Kenntnis, dass gegen die Planung keine Einwände bestehen. Die Stadt bzw. der Grundstückseigentümer wird bzgl. der Verlegung von Glasfaserkabeln im Bedarfsfall rechtzeitig auf die Vodafone GmbH zukommen.