Sitzung: 19.05.2020 Stadtrat
Beschluss: Zur Kenntnis genommen
Beschluss:
A. Stand des
verfahrens
Für den erneuten Entwurf zum Bebauungs- und Grünordnungsplan mit der Bezeichnung „Oberer Griesberg“ in der Fassung vom 18.02.2020 erfolgte gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB jeweils i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 31.03.2020 bis zum 30.04.2020 die erneute förmliche Öffentlichkeits-, Behörden- und Trägerbeteiligung. Dieser Bericht gibt das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens wieder und wird - sofern notwendig - durch Beschlussvorschläge ergänzt.
B. Erneute Förmliche
ÖffentlichkeitsBETEILIGUNG
1.
Private
Stellungnahme (SN) 1: Eheleute
Heike und Jochen Pfister,
Anger 27a, 96110 Scheßlitz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Veit
Schell, Schreiben vom 30.04.2020
Sachverhalt:
Unter
Vorlage der auf uns lautenden Vollmacht zeigen wir an, die Eheleute Heike und Jochen Pfister, Anger 27
a, 96110 Scheßlitz anwaltschaftlich zu vertreten. Das entsprechende
Grundstück ist im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung der Immissionsort 6.
Zutreffend ist dieser im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit einem allgemeinen Wohngebiet
zuzuordnen. Die beabsichtigte Bebauungsplanung ist aus mehreren, Nachbarrechte
betreffenden, Gründen fehlerhaft.
Kenntnisnahme:
Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Nach hiesiger
Auswertung der Unterlagen wurde im Rahmen der Bebauungsplanung vernachlässigt,
dass im vorliegenden Bereich Gleitschichtverschiebungen durch die betriebenen Geräte
und aufgrund der geologischen Formationen, die dort vorliegen und aus
entsprechenden Gutachten auch der Stadt Scheßlitz bekannt sind, drohen. Dies
stellt eine Gefährdung auch des Standorts unserer Mandantschaft selbst dar.
Beschlussvorschlag:
Der
Einwand, die Stadt Scheßlitz hätte die Belange des geologischen Untergrundes
bzw. damit ggf. verbundener Georisiken vernachlässigt ist unzutreffend und
greift nicht durch. Die Stadt Scheßlitz stellt hierzu fest:
·
Bereits die den Behörden, Trägern öffentlicher
Belange und der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zur
Verfügung gestellten Planunterlagen (Stand: 06.08.2019) setzen sich mit dem
Aspekt des Baugrundes und der Geologie auseinander (s. u. a. Teil A. Kap. 10.3
„Geologie/Baugrund“). Dort wird nachweislich auf die Lage des Plangebietes im
Bereich einer Amaltheenton - Formation hingewiesen. Die Stadt Scheßlitz hat
damit ersichtlich alle ihr zu diesem frühen Planungszeitpunkt zur Verfügung
stehenden Informationen und Datengrundlagen (hier konkret „Umwelt Atlas Bayern“)
genutzt, um möglichst viele Informationen zum Themenkomplex „Geologie/Baugrund“
gewinnen zu können. Dem „Umwelt Atlas Bayern“ – explizit der hier relevanten
Rubrik „Angewandte Geologie“- konnte/kann die Stadt Scheßlitz keine Hinweise
auf Georisiken (Anfälligkeit für flachgründige Hanganbrüche,
Rutschanfälligkeit, tiefreichende Rutschungen, Anbruchbereiche o. ä)
entnehmen. Insofern ergaben sich keine für die Stadt Scheßlitz
erkennbaren Hinweise auf potenzielle Gefährdungslagen und auch keine
Erkenntnisse hinsichtlich einer allgemein fehlenden Eignungsfähigkeit der im
Plangebiet anstehenden Böden als Baugrund. Unabhängig davon empfahl die Stadt
Scheßlitz künftigen Bauherren/ Grundstückseigentümern an gleicher Stelle, vor
Baubeginn ein Baugrundgutachten zu beauftragen.
·
Gleichlautende Aussagen fanden sich in der anschließenden
Fortschreibung der Planbegründung zum Planentwurf (Stand: 22.10.2020, s. Teil
A. Kap. 10.3 „Geologie/Baugrund“).
·
Weder im Rahmen der frühzeitigen noch im Rahmen der
förmlichen Behörden-/Trägerbeteiligung wurde die Stadt Scheßlitz von den
hierfür maßgebenden Fachstellen/Behörden auf potenzielle Georisiken bzw. auf
Erkenntnisse/Informationen zu diesem Aspekt hingewiesen.
·
Erstmals im Rahmen der förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung (zweiter Verfahrensschritt) wurde die Stadt
Scheßlitz durch eine private Stellungnahme auf Georisiken im Bereich des
Anwesens Anger 27 a (Fl.-Nr. 356/1, Gmkg. Scheßlitz) hingewiesen. Die Stadt
Scheßlitz hat diese Unterlagen/Informationen geprüft und sich mit diesen in der
Stadtratssitzung vom 18.02.2020 auseinandergesetzt.
·
Im Rahmen der Erarbeitung der Planunterlagen für
die erneute förmliche Beteiligung (dritter Verfahrensschritt) ergänzte die
Stadt Scheßlitz die bisherigen Ausführungen in Teil A. Kapitel 10.3
(„Baugrund/Geologie“) um die ihr zur Verfügung gestellten Informationen und
Hinweise und fügte der Planbegründung zusätzliche Angaben aus der
„Ingenieurbiologischen Karte von Bayern“ hinzu.
·
Auch im Rahmen der erneuten förmlichen
Behörden-/Trägerbeteiligung gingen der Stadt Scheßlitz keine Hinweise auf
potenzielle Baugrundrisiken zu.
·
Von keinem anderen der im Umfeld vorhandenen
Gebäude (z. B. entlang der Straßen Unterer und Oberer Griesberg, Anger usw.)
bzw. von keinem anderen Grundstücks-/Hauseigentümer sind der Stadt
vergleichbare bauliche Schwierigkeiten bekannt.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich folgendes:
Die Stadt Scheßlitz hat den Aspekt „Baugrund/Geologie“ als abwägungserheblich
erkannt. Sie hat daraufhin alle ihr erkennbaren, ihr selbst zur Verfügung
stehenden bzw. ihr im Rahmen der Beteiligungsverfahren zur Verfügung gestellten
Informationen geprüft, hierzu Stellung bezogen und abgewogen. Sie kam/kommt zu
dem Ergebnis, dass ein ungelöster bzw. ein in Folge des Bebauungsplanes und
außerhalb des Bauleitplanverfahrens nicht lösbarer Konflikt nicht vorliegt und
begründet dies wie folgt:
·
Die umgebende Bestandsbebauung (Bereiche entlang
der Straßen Oberer/ Unterer Griesberg, Anger) zeigt, dass die Errichtung neuer
Gebäude grundsätzlich möglich ist, ggf. unter Ergreifung besonderer technischer
(Gründungs-) Maßnahmen o. ä. Die grundsätzliche Bebaubarkeit der
Plangebietsflächen ist insofern nicht in Frage gestellt.
·
Aus den der Stadt Scheßlitz zur Verfügung
gestellten Unterlagen ergibt sich u. a. der deutliche Hinweis der
Autobahndirektion Nordbayern (Dienststelle Würzburg), dass tatsächlich für den
damals fraglichen Bereich (Anwesen Anger Nr. 27 a) weder Schürfen noch
Bohrungen durchgeführt wurden, so dass Bodenaufschlüsse, die konkrete Auskunft
über das Vorhandensein und die Mächtigkeit von Bodenarten geben könnten, nicht
vorlagen. Die Ausführungen der Autobahndirektion zum lokalen Baugrund stützten
sich ihrem eigenen Wortlaut nach nur auf „Anhaltspunkte“. Dies bestärkt die
Stadt Scheßlitz in ihrer Auffassung, dass die damals im Bereich des Anwesens
Anger Nr. 27 a getätigten Erfahrungen nicht pauschal auf die gesamte Umgebung
übertragen werden können.
·
Der Grundstückseigentümer der im Plangebiet
liegenden Flächen bzw. künftige Bauherren werden auf die besonderen örtlichen
Verhältnisse hingewiesen und darauf, hinsichtlich der Gründung künftiger
Gebäude und hinsichtlich der Ergreifung notwendiger technischer/baulicher
Schutzmaßnahmen ein Baugrundgutachten in Auftrag zu geben. Auf dieser Grundlage
können spätere potenzielle Schäden an seinem Eigentum sowie am Eigentum Dritter
ausgeschlossen werden.
Sachverhalt:
Die
vorliegende Bebauungsplanung beinhaltet Fehler in der Abwägung im Rahmen einer Abwägungsfehleinschätzung,
einer Abwägung Disproportionalität, sowie aus hiesiger Sicht auch eines
Abwägungsausfalls. Jedenfalls führen die Abwägungsfehler zu einem veränderten Abwägungsergebnis
und sind somit zu berücksichtigen.
Die
vorliegende schalltechnische Untersuchung geht den Weg der Festsetzung von Emissionskontingenten.
Damit ist jedoch noch kein Nachweis gegeben, dass die entsprechend sich
ansiedelnde Firma Energiehof Schütz diese Kontingente auch tatsächlich
berücksichtigt.
Wie
bereits die Vergangenheit der Nutzungsaufnahme zeigt, wird ein Einsatz von
schweren Geräten und Fahrzeugen erfolgen. Derartige Geräte stellen wesentlich
störende Anlagen dar. Der Einsatz solcher Geräte ist bereits bei geringer
Arbeitszeit pro Tag geeignet zulässige Immissionsrichtwerte zu übersteigen.
Der
hier tatsächlich beabsichtigte Betrieb wird sich in die nähere Umgebung nicht
einfügen können und sich immer als störend und nicht hinzunehmend darstellen.
Insoweit sind auch die entsprechenden schalltechnischen Untersuchungen
defizitär, da zwar letztlich genau bekannt ist, welcher Betrieb hier im Rahmen
der Bebauungsplanung angesiedelt werden soll, dennoch aber die konkreten
Auswirkungen dieses Gewerbebetriebes gerade weder als Grundlage der schalltechnischen
Untersuchung herangezogen werden, noch im Übrigen beleuchtet.
Ein
unter solchen Voraussetzungen gefundenes Abwägungsergebnis muss aufgrund
defizitärer Grundlagen fehlerhaft sein. Zwar mag grundsätzlich die Festlegung
von Emission den bei noch nicht sicherer Darstellung, welche Gewerbebetriebe
eines Tages sich ansiedeln, der richtige planerische Weg sein, um Belästigungen
für die Nachbarschaft im Vorfeld zu vermeiden. Wenn aber klar ist, welche
Betriebe sich hier ansiedeln soll kann nicht mit Emission den eine schalltechnische
Untersuchung stattfinden, sondern es muss konkret anhand der Betriebsbeschreibung
und der eingesetzten Maschinen im Freien und den Hallen geklärt und geprüft
werden sowie untersucht, ob damit eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen einhergeht.
Hierbei
sind dann auch der Fahrzeugbetrieb und die übrigen eingesetzten Maschinen zu berücksichtigen.
In
diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Haus unserer
Mandanten nicht nur als Wohnhaus, sondern gleichzeitig auch zur Vermietung von
Ferienwohnungen dient. Damit wird nicht nur in die Wohnruhe eingegriffen,
sondern durch unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen auch ein Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorgenommen.
Beschlussvorschlag:
Ein
Abwägungsausfall liegt vor, wenn überhaupt keine Abwägung erfolgte. Es
erschließt sich nicht, wie die Einwendungsführer vor dem Hintergrund der seit
Beginn des Planungsprozesses vorliegenden Unterlagen und Informationen zum
Thema „Immissionsschutz“ sowie vor dem Hintergrund der hierzu erfolgten
Abwägungsentscheidungen/Stadtratsbeschlüsse zu einer solchen Fehleinschätzung
gelangen können. Diese Aussage ist insofern unsubstantiiert und genügt nicht
den Anforderungen an einen qualifizierten Einwand, als es unterlassen wird, den
eingewendeten Abwägungsausfall fundiert zu begründen/zu belegen.
Eingewendet
wird weiterhin eine Abwägungsdisproportionalität. Das Abwägungsergebnis ist
materiellrechtlich dann nicht „gerecht“, wenn der Ausgleich zwischen den von
der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zu
objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, d. h. im
Umkehrschluss, der Eingriff in die Rechte und in sonstige öffentliche und
private Belange muss im Ergebnis proportional sein. Auch in diesem Fall bleiben
es die Einwendungsführer schuldig, diesen nicht über eine reine
Pauschalbehauptung hinausgehenden Einwand fundiert zu belegen und zu begründen.
Zuletzt und obenauf wird eine Abwägungsfehleinschätzungen eingewendet.
Tatsächlich sind - wie nachfolgend dargelegt wird - sowohl eine
Abwägungsdisproportionalität als auch eine Abwägungsfehleinschätzung zu
verneinen.
Im
vorliegenden Fall hat die Stadt Scheßlitz einen Angebotsbebauungsplan
aufgestellt und keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dieses Vorgehen ist
zulässig und nicht zu beanstanden. Es ist der Stadt Scheßlitz nicht verwehrt,
trotz Kenntnis eines konkreten Ansiedlungswunsches einen solchen
Angebotsbebauungsplan aufzustellen. Vielmehr eröffnet sich die Stadt Scheßlitz
auf diese Weise im Bedarfsfall ganz bewusst auch die Möglichkeit, einen
anderen, gebietsverträglichen Gewerbebetrieb ansiedeln zu können, ohne hierfür
den Bebauungsplan ändern zu müssen.
Auf
dieser Grundlage hat die Stadt Scheßlitz ein schalltechnisches Gutachten
erstellen lassen, dass sich mit den schutzwürdigen Belangen im Umfeld des
Plangebietes auseinandergesetzt und diese untersucht hat. Seitens des
Fachbereiches Immissionsschutz am LRA Bamberg wurde mit der vorgelegten
Planung, mit dem Gutachten und mit den getroffenen Festsetzungen mehrfach
Einverständnis erklärt. Die Stadt Scheßlitz sieht sich u. a. auch durch die fachlichen
Stellungnahmen dieser Behörde in der Richtigkeit und Zulässigkeit ihrer Planung
bestätigt.
Es
wird eingewendet, es fehle ein Nachweis, wie die festgesetzten
Immissionskontingente künftig tatsächlich berücksichtigt und eingehalten
werden. Auch mit diesem Aspekt hat sich die Stadt Scheßlitz auseinandergesetzt,
wie den erneuten Entwurfsunterlagen mit Stand vom 18.02.2020 zu entnehmen
gewesen wäre. Gerade um die Einhaltung der gutachterlich erarbeiteten
Festsetzungen und Vorgaben sicherzustellen und um fehlende Nachweisführungen zu
vermeiden, hat der Stadtrat der Stadt Scheßlitz in seiner Sitzung am 18.02.2020
beschlossen, für den vorliegenden Bebauungsplan das
Genehmigungsfreistellungsverfahren auszuschließen. Demnach sind künftige
Betriebe/Unternehmen im Rahmen der Bauvorlage dazu gezwungen, gutachterlich
nachzuweisen, dass der künftige Betrieb bzw. die Betriebsabläufe die
vorgegebenen Kontingente einhalten und wie dies geschehen wird (z. B. durch
bauliche Maßnahmen, eigenorganisatorische Maßnahmen, räumliche Anordnung von
Nutzungen usw.). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Einhaltung der
getroffenen immissionsschutztechnischen Festsetzungen auch durch die zuständige
Fachstelle am LRA Bamberg geprüft wird. Bei Einhaltung der vorgegebenen Werte
sind die berechtigten Belange benachbarter schutzwürdiger Nutzungen dann
sichergestellt.
Die
Stadt Scheßlitz verweist in diesem Zusammenhang auf ihre weitgehend
gleichlautenden Beschlüsse in der Stadtratssitzung vom 18.02.2020 zur
Stellungnahme der Einwendungsführer vom 29.12.2019. Entsprechende
Beschlussbuchauszüge gingen diesen mit Schreiben vom 10.03.2020 postalisch zu.
Sofern
die Einwendungsführer auf die von ihnen betriebene Ferienwohnung verweisen,
gelten für diese gewerbliche Nutzung zunächst die gleichen Schutzansprüche, wie
für die Wohnnutzung, so dass sich hinsichtlich ihrer Relevanz im Rahmen der
schalltechnischen Untersuchung keine Unterschiede ergeben. Ferienwohnungen als
gewerbliche Nutzung sind in einem Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Gemäß
Auskunft des städtischen Gewerbeamtes erfolgte eine Anmeldung von
Ferienwohnungen am 01.07.2010. Wie der Stadt Scheßlitz auf Nachfrage beim
Landratsamt Bamberg jedoch mitgeteilt wurde, fand eine baurechtliche
Genehmigung der Ferienwohnungsnutzung nicht statt, wäre jedoch zumindest als
Nutzungsänderung notwendig gewesen. Da die Stadt Scheßlitz insofern von einer
baurechtlich nicht genehmigten Nutzung ausgehen muss, können die
Einwendungsführer unter diesem Aspekt auch keine Beeinträchtigungen geltend machen.
Die Stadt Scheßlitz wird dem Sachverhalt der nicht genehmigten Umnutzung
nachgehen.
Sachverhalt:
Abschließend
sei noch einmal darauf hingewiesen, dass geologische Gutachten vorliegen, die auch
schon Gegenstand gerichtlicher Verfahren waren aus welchen sich ergibt, dass
ein Hangrutsch nur durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei neuer baulicher
Nutzung verhindert werden. Die jetzt beabsichtigte gewerbliche Nutzung, die zu
entsprechenden Erschütterungen durch Maschineneinsatz führt ist geradezu prädestiniert
für das Auslösen derartiger Hangrutschung. Untersucht wurde hierzu nichts.
Beschlussvorschlag:
Die
Stadt Scheßlitz verweist zu diesem Aspekt auf ihre vorhergehenden Beschlüsse,
die an dieser Stelle analog gelten. Sofern auf fehlende Untersuchungen
hingewiesen wird und damit impliziert werden soll, solche Gutachten wäre
notwendig gewesen, ist dieser Einwand unzutreffend.
Die
Einwendungsführer verweisen auf ihnen offensichtlich vorliegende geologische
Gutachten (Plural, also sogar mehrere), die Gegenstand gerichtlicher Verfahren
gewesen wären. Der Stadt sind weder die Gutachten bekannt noch Art, Umfang und
Inhalt gerichtlicher Verfahren. Umso mehr erschließt es sich der Stadt
Scheßlitz nicht, warum ihr die Einwendungsführer diese Gutachten dann nicht zur
Verfügung gestellt haben, diese nicht zum Bestandteil der Stellungnahme gemacht
haben und auf diese lediglich lapidar in einem Nebensatz hinweisen. Genau für
einen solchen Informationsaustausch dienen die durchgeführten
Beteiligungsverfahren.
Als Quellen zum Aspekt „Baugrund/Geologie“ kam die Auswertung bereits
vorhandener Erkenntnisse und Fachunterlagen (geologische Karten, Umwelt Atlas
Bayern usw.) zum Tragen. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die
aktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch spezielle
Baugrunduntersuchungen - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi
„ins Blaue hinein" waren/sind nicht veranlasst. Die umgebende
Bestandsbebauung belegt mit hinreichend notwendiger Gewissheit/Sicherheit eine
grundsätzliche Eignungsfähigkeit der örtlich anstehenden Böden als Baugrund,
ggf. unter Ergreifung besonderer Gründungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen o. ä. Die
vorliegenden Informationen vermochten es nicht, die Erforderlichkeit der
Planung im Allgemeinen in Folge potenziell ungeeigneter Böden in Frage zu
stellen. In solchen Fällen ist es dann zu lässig, die Klärung weitergehender
Detailfragen den dem Bauleitplanverfahren nachgelagerten Planungsprozessen zu
überlassen. Wie dargelegt, empfiehlt die Stadt Scheßlitz Baugrunduntersuchungen
und weist auf deren Notwendigkeit hin. Schließlich ist der - auch
europarechtlich verankerte - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den
Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert.
Sachverhalt:
Die
nachbarlichen Belange sind aus revisionsrechtlicher Sicht und im Hinblick auf
die geologische Formation nicht ansatzweise zutreffend berücksichtigt. Die
beabsichtigte Inkraftsetzung des Bebauungsplanes sollte deshalb dringend noch
einmal überprüft und überdacht werden. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch aus
den bisherigen „Erfahrungen“ mit dem bisherigen Betrieb von Häcksler und
anderen Maschinen.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen. Die Stadt Scheßlitz verweist auf ihre vorhergehenden
Beschlüsse, die an dieser Stelle analog gelten und hält an ihrer
Planungsabsicht unverändert fest.
2.
SN 2: Eheleute Annette und Dr. Jörg
Kröner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Veit Schell, Schreiben vom
30.04.2020
Sachverhalt:
Unter
Vorlage der auf uns lautenden Vollmacht zeigen wir an, die Eheleute Annette und Dr. Jörg Kröner
anwaltschaftlich zu vertreten. Unser Mandant ist unter anderem auch Eigentümer
des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.-Nr. 357 Gemarkung Scheßlitz. Das
entsprechende Grundstück ist im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung der
Immissionsort 3. Zutreffend ist dieser im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit einem
allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen. Die beabsichtigte Bebauungsplanung ist aus
mehreren, Nachbarrechte betreffenden, Gründen fehlerhaft.
Kenntnisnahme:
Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Nach
hiesiger Auswertung der Unterlagen wurde im Rahmen der Bebauungsplanung vernachlässigt,
dass im vorliegenden Bereich Gleitschichtverschiebungen durch die betriebenen Geräte
und aufgrund der geologischen Formationen, die dort vorliegen und aus
entsprechenden Gutachten auch der Stadt Scheßlitz bekannt sind, drohen. Dies
stellt eine Gefährdung auch des Standorts unserer Mandantschaft selbst dar.
Beschlussvorschlag:
Der
Einwand, die Stadt Scheßlitz hätte die Belange des geologischen Untergrundes
bzw. damit ggf. verbundener Georisiken vernachlässigt ist unzutreffend und
greift nicht durch. Die Stadt Scheßlitz stellt hierzu fest:
·
Bereits die den Behörden, Trägern öffentlicher
Belange und der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zur
Verfügung gestellten Planunterlagen (Stand: 06.08.2019) setzen sich mit dem
Aspekt „Geologie/Baugrund“ auseinander (s. u. a. Teil A. Kap. 10.3
„Geologie/Baugrund“). Dort wird auf die Lage des Plangebietes im Bereich einer
Amaltheenton - Formation hingewiesen. Die Stadt Scheßlitz hat damit ersichtlich
alle ihr zu diesem frühen Planungszeitpunkt zur Verfügung stehenden
Informationen und Datengrundlagen (hier konkret „Umwelt Atlas Bayern“) genutzt,
um möglichst viele Informationen zum Themenkomplex „Geologie/Baugrund“ gewinnen
zu können. Dem „Umwelt Atlas Bayern“ - explizit der hier relevanten Rubrik
„Angewandte Geologie“- konnte/kann die Stadt Scheßlitz keine Hinweise auf Georisiken
(Anfälligkeit für flachgründige Hanganbrüche, Rutschanfälligkeit,
tiefreichende Rutschungen, Anbruchbereiche o. ä) entnehmen. Insofern ergaben sich
keine für die Stadt Scheßlitz erkennbaren Hinweise auf potenzielle
Gefährdungslagen und auch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer allgemein
fehlenden Eignungsfähigkeit der im Plangebiet anstehenden Böden als Baugrund.
Unabhängig davon empfahl die Stadt Scheßlitz künftigen Bauherren/ Grundstückseigentümern
an gleicher Stelle, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten zu beauftragen.
·
Gleichlautende Aussagen fanden sich in der
anschließenden Fortschreibung der Planbegründung zum Planentwurf (Stand:
22.10.2020, s. Teil A. Kap. 10.3 „Geologie/Baugrund“).
·
Weder im Rahmen der frühzeitigen noch im Rahmen der
förmlichen Behörden-/Trägerbeteiligung wurde die Stadt Scheßlitz von den
hierfür maßgebenden Fachstellen/Behörden auf potenzielle Georisiken bzw. auf
Erkenntnisse/Informationen zu diesem Aspekt hingewiesen.
·
Erstmals im Rahmen der förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung (zweiter Verfahrensschritt) wurde die Stadt
Scheßlitz durch eine private Stellungnahme auf Georisiken im Bereich des
Grundstücks Fl.-Nr. 356/1 (Gmkg. Scheßlitz) hingewiesen. Die Stadt Scheßlitz
hat diese Unterlagen/Informationen geprüft und sich mit diesen in der Stadtratssitzung
vom 18.02.2020 auseinandergesetzt.
·
Im Rahmen der Erarbeitung der Planunterlagen für
die erneute förmliche Beteiligung (dritter Verfahrensschritt) ergänzte die
Stadt Scheßlitz die bisherigen Ausführungen in Teil A. Kapitel 10.3
(„Baugrund/Geologie“) um die ihr zur Verfügung gestellten Informationen und
Hinweise und fügte der Planbegründung zusätzliche Angaben aus der
„Ingenieurbiologischen Karte von Bayern“ hinzu.
·
Auch im Rahmen der erneuten förmlichen
Behörden-/Trägerbeteiligung gingen der Stadt Scheßlitz keine Hinweise auf
potenzielle Baugrundrisiken o. ä. zu.
·
Von keinem anderen der im Umfeld vorhandenen
Gebäude (z. B. entlang der Straßen Unterer/Oberer Griesberg, Anger usw.) bzw.
von keinem anderen Grundstücks-/Hauseigentümer sind der Stadt vergleichbare
bauliche Schwierigkeiten bekannt, auch nicht von den Einwendungsführern.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich folgendes:
Die Stadt Scheßlitz hat den Aspekt „Baugrund/Geologie“ als abwägungserheblich
erkannt. Sie hat daraufhin alle ihr erkennbaren, ihr selbst zur Verfügung
stehenden bzw. ihr im Rahmen der Beteiligungsverfahren zur Verfügung gestellten
Informationen geprüft, hierzu Stellung genommen und abgewogen. Sie kam/kommt zu
dem Ergebnis, dass ein ungelöster bzw. ein in Folge des Bebauungsplanes und
außerhalb des Bauleitplanverfahrens nicht lösbarer Konflikt nicht vorliegt und
begründet dies wie folgt:
·
Die umgebende Bestandsbebauung (Bereiche entlang
der Straßen Oberer/ Unterer Griesberg, Anger) zeigt, dass die Errichtung neuer
Gebäude grundsätzlich möglich ist, ggf. unter Ergreifung besonderer technischer
(Gründungs-) Maßnahmen o. ä. Die grundsätzliche Bebaubarkeit der
Plangebietsflächen ist insofern nicht in Frage gestellt.
·
Aus den der Stadt Scheßlitz zur Verfügung
gestellten Unterlagen ergibt sich u. a. der deutliche Hinweis der
Autobahndirektion Nordbayern (Dienststelle Würzburg), dass tatsächlich für den
damals fraglichen Bereich (Fl.-Nr. 356/1, Gmkg. Scheßlitz) weder Schürfen noch
Bohrungen durchgeführt wurden, so dass Bodenaufschlüsse, die konkrete Auskunft
über das Vorhandensein und die Mächtigkeit von Bodenarten geben könnten, nicht
vorlagen. Die Ausführungen der Autobahndirektion zum lokalen Baugrund stützten
sich ihrem eigenen Wortlaut nach nur auf „Anhaltspunkte“. Dies bestärkt die
Stadt Scheßlitz in ihrer Auffassung, dass die damals im Bereich des Grundstücks
Fl.-Nr. 356/1 (Gmkg. Scheßlitz) getätigten Erfahrungen nicht pauschal auf die
gesamte Umgebung übertragen werden können.
·
Der Grundstückseigentümer der im Plangebiet liegenden
Flächen bzw. künftige Bauherren werden auf die besonderen örtlichen
Verhältnisse hingewiesen und darauf, hinsichtlich der Gründung künftiger
Gebäude und hinsichtlich der Ergreifung notwendiger technischer/baulicher
Schutzmaßnahmen ein Baugrundgutachten in Auftrag zu geben. Auf dieser Grundlage
können spätere potenzielle Schäden an seinem Eigentum sowie am Eigentum Dritter
ausgeschlossen werden.
Sachverhalt:
Die
vorliegende Bebauungsplanung beinhaltet Fehler in der Abwägung im Rahmen einer Abwägungsfehleinschätzung,
einer Abwägung Disproportionalität, sowie aus hiesiger Sicht auch eines
Abwägungsausfalls. Jedenfalls führen die Abwägungsfehler zu einem veränderten Abwägungsergebnis
und sind somit zu berücksichtigen.
Die
vorliegende schalltechnische Untersuchung geht den Weg der Festsetzung von Emissionskontingenten.
Damit ist jedoch noch kein Nachweis gegeben, dass die entsprechend sich
ansiedelnde Firma Energiehof Schütz diese Kontingente auch tatsächlich
berücksichtigt.
Wie
bereits die Vergangenheit der Nutzungsaufnahme zeigt, wird ein Einsatz von
schweren Geräten und Fahrzeugen erfolgen. Derartige Geräte stellen wesentlich
störende Anlagen dar. Der Einsatz solcher Geräte ist bereits bei geringer
Arbeitszeit pro Tag geeignet zulässige Immissionsrichtwerte zu übersteigen.
Der
hier tatsächlich beabsichtigte Betrieb wird sich in die nähere Umgebung nicht
einfügen können und sich immer als störend und nicht hinzunehmend darstellen.
Insoweit sind auch die entsprechenden schalltechnischen Untersuchungen
defizitär, da zwar letztlich genau bekannt ist, welcher Betrieb hier im Rahmen
der Bebauungsplanung angesiedelt werden soll, dennoch aber die konkreten
Auswirkungen dieses Gewerbebetriebes gerade weder als Grundlage der schalltechnischen
Untersuchung herangezogen werden, noch im Übrigen beleuchtet.
Ein
unter solchen Voraussetzungen gefundenes Abwägungsergebnis muss aufgrund
defizitärer Grundlagen fehlerhaft sein. Zwar mag grundsätzlich die Festlegung
von Emission den bei noch nicht sicherer Darstellung, welche Gewerbebetriebe
eines Tages sich ansiedeln, der richtige planerische Weg sein, um Belästigungen
für die Nachbarschaft im Vorfeld zu vermeiden. Wenn aber klar ist, welche
Betriebe sich hier ansiedeln soll kann nicht mit Emission den eine schalltechnische
Untersuchung stattfinden, sondern es muss konkret anhand der Betriebsbeschreibung
und der eingesetzten Maschinen im Freien und den Hallen geklärt und geprüft
werden sowie untersucht, ob damit eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen einhergeht.
Hierbei
sind dann auch der Fahrzeugbetrieb und die übrigen eingesetzten Maschinen zu berücksichtigen.
In
diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Haus unserer
Mandanten als Wohnhaus vermietet wurde.
Beschlussvorschlag:
Ein
Abwägungsausfall liegt vor, wenn überhaupt keine Abwägung erfolgte. Es
erschließt sich nicht, wie die Einwendungsführer vor dem Hintergrund der seit
Beginn des Planungsprozesses vorliegenden Unterlagen und Informationen zum
Thema „Immissionsschutz“ sowie vor dem Hintergrund der hierzu erfolgten
Abwägungsentscheidungen/Stadtratsbeschlüsse zu einer solchen Fehleinschätzung
gelangen können. Diese Aussage ist insofern unsubstantiiert und genügt nicht
den Anforderungen an einen qualifizierten Einwand, als es unterlassen wird, den
eingewendeten Abwägungsausfall fundiert zu begründen/zu belegen.
Eingewendet
wird weiterhin eine Abwägungsdisproportionalität. Das Abwägungsergebnis ist
materiellrechtlich dann nicht „gerecht“, wenn der Ausgleich zwischen den von
der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zu
objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, d. h. im
Umkehrschluss, der Eingriff in die Rechte und in sonstige öffentliche und
private Belange muss im Ergebnis proportional sein. Auch in diesem Fall bleiben
es die Einwendungsführer schuldig, diesen nicht über eine reine
Pauschalbehauptung hinausgehenden Einwand fundiert zu belegen und zu begründen.
Zuletzt und obenauf wird eine Abwägungsfehleinschätzungen eingewendet.
Tatsächlich sind - wie nachfolgend dargelegt wird - sowohl eine
Abwägungsdisproportionalität als auch eine Abwägungsfehleinschätzung zu
verneinen.
Im
vorliegenden Fall hat die Stadt Scheßlitz einen Angebotsbebauungsplan
aufgestellt und keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dieses Vorgehen ist
zulässig und nicht zu beanstanden. Es ist der Stadt Scheßlitz nicht verwehrt,
trotz Kenntnis eines konkreten Ansiedlungswunsches einen Angebotsbebauungsplan
aufzustellen. Vielmehr eröffnet sich die Stadt Scheßlitz auf diese Weise im
Bedarfsfall auch die Möglichkeit, einen anderen, gebietsverträglichen
Gewerbebetrieb ansiedeln zu können, ohne hierfür den Bebauungsplan ändern zu
müssen.
Auf
dieser Grundlage hat die Stadt Scheßlitz ein schalltechnisches Gutachten
erstellen lassen, dass sich mit den schutzwürdigen Belangen im Umfeld des
Plangebietes auseinandergesetzt und diese untersucht hat. Seitens des
Fachbereiches Immissionsschutz am LRA Bamberg wurde mit der vorgelegten
Planung, mit dem schalltechnischen Gutachten und mit den getroffenen Festsetzungen
Einverständnis erklärt. Die Stadt Scheßlitz sieht sich u. a. auch durch die
fachlichen Stellungnahmen dieser Behörde in der Richtigkeit und Zulässigkeit
ihrer Planung bestätigt.
Es
wird eingewendet, es fehle ein Nachweis, wie die festgesetzten Immissionskontingente
künftig tatsächlich berücksichtigt und eingehalten werden. Auch mit diesem
Aspekt hat sich die Stadt Scheßlitz auseinandergesetzt, wie den erneuten
Entwurfsunterlagen mit Stand vom 18.02.2020 zu entnehmen gewesen wäre. Gerade
um die Einhaltung der gutachterlich erarbeiteten Festsetzungen und Vorgaben
sicherzustellen und um spätere fehlende Nachweisführungen zu vermeiden, hat der
Stadtrat der Stadt Scheßlitz in seiner Sitzung am 18.02.2020 beschlossen,
explizit für den vorliegenden Bebauungsplan das
Genehmigungsfreistellungsverfahren auszuschließen. Demnach sind künftige
Betriebe/Unternehmen im Rahmen der Bauvorlage dazu gezwungen, gutachterlich
nachzuweisen, dass der künftige Betrieb bzw. die Betriebsabläufe die
vorgegebenen Kontingente einhält/einhalten und wie dies geschehen wird (z. B.
durch bauliche Maßnahmen, eigenorganisatorische Maßnahmen, räumliche Anordnung
von Nutzungen usw.). Damit wird die Einhaltung der getroffenen
immissionsschutztechnischen Festsetzungen im Rahmen der Baugenehmigung auch
nochmals durch die zuständige Fachstelle am LRA Bamberg geprüft. Bei Einhaltung
der vorgegebenen Werte sind die berechtigten Belange benachbarter
schutzwürdiger Nutzungen dann sichergestellt.
Sachverhalt:
Abschließend
sei noch einmal darauf hingewiesen, dass geologische Gutachten vorliegen, die auch
schon Gegenstand gerichtlicher Verfahren waren aus welchen sich ergibt, dass
ein Hangrutsch nur durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei neuer baulicher
Nutzung verhindert werden. Die jetzt beabsichtigte gewerbliche Nutzung, die zu
entsprechenden Erschütterungen durch Maschineneinsatz führt ist geradezu
prädestiniert für das Auslösen derartiger Hangrutschung. Untersucht wurde
hierzu nichts.
Beschlussvorschlag:
Die
Stadt Scheßlitz verweist zu diesem Aspekt auf ihre vorhergehenden Beschlüsse,
die an dieser Stelle analog gelten. Sofern auf fehlende Untersuchungen
hingewiesen wird und damit impliziert werden sollen, solche Gutachten wäre
jedoch notwendig gewesen, ist dieser Einwand unzutreffend.
Den
Verweis der Einwendungsführer als Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. 357 auf
auch ihnen vorliegende geologische Gutachten (Plural, also offensichtliche
mehrere Gutachten), die Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen sein sollen,
ist nach dem Kenntnisstand der Stadt Scheßlitz unzutreffend. Hier handelt es
sich ganz offensichtlich um einen „copy and paste - Fehler“ ihrer
Rechtsvertretung, die hier Textpassagen aus dem für eine andere Mandantschaft
verfassten Briefschreiben übernommen hat. Bislang hatten die Einwendungsführer
keinerlei derartige Beeinträchtigungen (Hangrutschungen, Gebäudeschäden o. ä.)
tatsächlich noch nie mitgeteilt bzw. gegenüber der Stadt Scheßlitz artikuliert.
Daher verzichtet die Stadt Scheßlitz auf weitere Ausführungen zum diesem Aspekt.
Als Quellen zum Aspekt „Baugrund/Geologie“ kam die Auswertung bereits
vorhandener Erkenntnisse und Fachunterlagen (geologische Karten, Umwelt Atlas
Bayern usw.) zum Tragen. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die
aktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch spezielle
Baugrunduntersuchungen - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi
„ins Blaue hinein" waren/sind nicht veranlasst. Die umgebende
Bestandsbebauung belegt mit hinreichend notwendiger Gewissheit/Sicherheit eine
grundsätzliche Eignungsfähigkeit der örtlich anstehenden Böden als Baugrund,
ggf. unter Ergreifung besonderer Gründungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen o. ä. Die
vorliegenden Informationen vermochten es nicht, die Erforderlichkeit der
Planung im Allgemeinen in Folge potenziell ungeeigneter Böden in Frage zu
stellen. In solchen Fällen ist es dann zu lässig, die Klärung weitergehender
Detailfragen den dem Bauleitplanverfahren nachgelagerten Planungsprozessen zu
überlassen. Wie dargelegt, empfiehlt die Stadt Scheßlitz Baugrunduntersuchungen
und weist auf deren Notwendigkeit hin. Schließlich ist der - auch
europarechtlich verankerte - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den
Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert.
Sachverhalt:
Die
nachbarlichen Belange sind aus revisionsrechtlicher Sicht und im Hinblick auf
die geologische Formation nicht ansatzweise zutreffend berücksichtigt. Die
beabsichtigte Inkraftsetzung des Bebauungsplanes sollte deshalb dringend noch
einmal überprüft und überdacht werden.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen. Die Stadt Scheßlitz verweist auf ihre vorhergehenden
Beschlüsse, die an dieser Stelle analog gelten und hält an ihrer
Planungsabsicht unverändert fest.
C. Erneute Förmliche Träger- und Behördenbeteiligung,
Keine Stellungnahmen abgegeben
Sachverhalt:
Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen abgegeben:
· Regierung von Oberfranken, Bayreuth
· Wasserwirtschaftsamt Kronach, Kronach
· Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Dienststelle Bamberg, Bamberg
· Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q Bauleitplanung, München
· Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg, Bereich Landwirtschaft, Bamberg
· Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg, Bereich Forsten, Zweigstelle Scheßlitz
· Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Bamberg
· Industrie- und Handelskammer für Oberfranken, Bamberg
· Bund Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Bamberg, Bamberg
· Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Bezirksgeschäftsstelle Oberfranken, Bayreuth
· Verein für Landschaftspflege und Naturschutz in Bayern e. V., Regionalbeauftragte für Oberfranken, Fr. Marofke, Grafengehaig
· Kreisbrandrat Hr. Ziegmann, Scheßlitz
Kenntnisnahme:
Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz nimmt
zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger
öffentlicher Belange keine Stellungnahmen abgegeben wurde.
D. Erneute Förmliche Träger- und Behördenbeteiligung,
Stellungnahmen abgegeben Ohne Einwände, Bedenken, Hinweise und/oder
EmpfehlungeN
Sachverhalt:
Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Hinweise oder Empfehlungen abgegeben:
· Landratsamt Bamberg, Fachbereich Immissionsschutz und Wasserrecht, Bamberg, Schreiben vom 02.04.2020
· Regionaler Planungsverband Oberfranken - West, Bamberg, Schreiben vom 21.04.2020
· Fernwasserversorgung Oberfranken, Kronach, Schreiben vom 31.03.2020
· TenneT TSO GmbH, Bayreuth, Schreiben vom 03.04.2020
· PLEdoc GmbH, Essen, Schreiben vom 27.03.2020 und vom 31.03.2020
· Handwerkskammer für Oberfranken, Bayreuth, Schreiben vom 28.04.2020
· Kreisheimatpfleger, Hr. Rössler, Altendorf, Schreiben vom 31.03.2020
Kenntnisnahme:
Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz nimmt
zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger
öffentlicher Belange gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken bestehen.
E. Erneute Förmliche Träger- und Behördenbeteiligung,
Stellungnahmen abgegeben mit Einwänden, Bedenken, Hinweisen und/oder
Empfehlungen
1. Landratsamt Bamberg, Schreiben vom 02.04.2020
1.1 Fachbereich (FB)
Naturschutz
Sachverhalt:
Auf
die Stellungnahmen vom 18.09.2019 und 11.12.2019 wird verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz hat sich mit den beiden der seitens der
Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der vorherigen Beteiligungsverfahren
abgegebenen Stellungnahmen auseinandergesetzt, verweist auf seine damals
gefassten Beschlüsse und hält an diesen unverändert fest. Entsprechende
Beschlussbuchauszüge gingen der Unteren Naturschutzbehörde jeweils postalisch
zu.
2.
Bayer.
Bauernverband, Geschäftsstelle Bamberg, Schreiben vom 22.04.2020
Sachverhalt:
Wir
halten unsere Stellungnahme aus den vorherigen Beteiligungen weiterhin
aufrecht. Diese lautet für die landwirtschaftlichen Belange wie folgt:
Durch
PIanstraße A, welche von West nach Ost zum Baugebiet verläuft, muss eine
Zufahrt zur südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche sichergestellt
sein. Die PIanstraße sowie die Zufahrt müssen mit großen landwirtschaftlichen
Geräten passierbar bleiben.
Weiterhin
muss sichergestellt werden, dass auf der PIanstraße keinerlei Fahrzeuge
(Lieferverkehr, etc.) parken und somit die landwirtschaftliche Zufahrt
versperren. Die Zufahrt muss zu jeder Tages- und Nachtzeit (auch an Sonn- und
Feiertagen) frei bleiben.
Diese
Stellungnahme trifft neben dem Bebauungs- und Grünordnungsplan "Oberer
Griesberg" auch für die 5. Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung
zu.
Beschlussvorschlag:
Die im Rahmen der vorhergehenden
Beteiligungsverfahren abgegeben, wort- und inhaltsgleichen Stellungnahmen des
Bauernverbandes wurden durch die Stadt Scheßlitz in den Stadtratssitzung vom
22.10.2019 und vom 18.02.2020 behandelt und gewürdigt. Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz verweist
auf seine damals gefassten Beschlüsse und hält an diesen unverändert fest.
Entsprechende Beschlussbuchauszüge gingen dem Bauernverband postalisch zu.
3.
Autobahndirektion
Nordbayern, Dienststelle Bayreuth, Schreiben vom 22.04.2020
Sachverhalt:
Gegen die Änderung des Bebauungs-und Grünordnungsplanes "Oberer
Griesberg" der Stadt Scheßlitz bestehen seitens der Autobahndirektion Nordbayern
keine Einwände. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Stellungnahme der Autobahndirektion
Nordbayern vom 11.09.2019 nach wie vor ihre Gültigkeit behält. Die Auflagen und
Hinweise wurden in den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Oberer
Griesberg" eingearbeitet und sind entsprechend zu beachten.
Die
Autobahndirektion Nordbayern behält sich vor, weitere Auflagen in den
jeweiligen Bauantragsverfahren zu erheben.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die
im Rahmen der frühzeitigen Behörden/Trägerbeteiligung abgegebene Stellungnahme
vom 11.09.2019 wurde in der Stadtratssitzung vom 22.10.2019 behandelt und
gewürdigt. Der
Stadtrat der Stadt Scheßlitz verweist auf seine damals gefassten Beschlüsse und
hält an diesen unverändert fest. Entsprechende Beschlussbuchauszüge gingen der
Autobahndirektion postalisch mit Schreiben vom 31.10.2019 zu.
4.
Deutsche
Telekom Technik GmbH, Bamberg, Schreiben vom 07.04.2020
Sachverhalt:
Zu der o. a. Planung haben wir bereits mit
E-Mail vom 13.12.2019 fristgerecht Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt
unverändert weiter.
Beschlussvorschlag:
Die im Rahmen der förmlichen
Behörden/Trägerbeteiligung abgegebene Stellungnahme vom 13.12.2019 wurde in der
Stadtratssitzung vom 18.02.2020 behandelt und gewürdigt. Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz verweist
auf seine damals gefassten Beschlüsse und hält an diesen unverändert fest.
Entsprechende Beschlussbuchauszüge gingen der Telekom postalisch mit Schreiben
vom 10.03.2020 zu.
5.
Bayernwerk
Netz GmbH, Kundencenter Bamberg, Bamberg, Schreiben vom 16.04.2020
Sachverhalt:
Wir
bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und verweisen hierzu auf unsere
Stellungnahme vom 28.08.19. Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an
der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschlussvorschlag:
Die im Rahmen der frühzeitigen
Behörden/Trägerbeteiligung abgegebene Stellungnahme vom 28.08.2019 wurde in der
Stadtratssitzung vom 22.10.2019 behandelt und gewürdigt. Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz verweist
auf seine damals gefassten Beschlüsse und hält an diesen unverändert fest.
Entsprechende Beschlussbuchauszüge gingen der Bayernwerk Netz GmbH postalisch
mit Schreiben vom 31.10.2019 zu.
6.
Vodafone
GmbH/Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg, Schreiben vom 07.04.2020
Sachverhalt:
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH/Vodafone Kabel Deutschland
GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im
Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens.
Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht
geplant.
Im Rahmen der Gigabitoffensive investiert Vodafone in die Versorgung des
Landes mit hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen und damit den Aufbau und
die Verfügbarkeit von Netzen der nächsten Generation - Next Generation Access
(NGA)- Netzen.
In Anbetracht der anstehenden Tiefbauarbeiten möchten wir hiermit unser Interesse an einer Mitverlegung von
Leerrohren mit Glasfaserkabeln bekunden. Um die Unternehmung bewerten zu
können, benötigen wir Informationen hinsichtlich Potenzial und Kosten. Deshalb bitten wir Sie uns Ihre Antwort per
Mail an greenfield.gewerbe@vodafone.com zu senden und uns
mitzuteilen, ob hierfür von Ihrer Seite Kosten anfallen würden. Für den Fall,
dass ein Kostenbeitrag notwendig ist, bitten wir um eine Preisangabe pro Meter
mitverlegtes Leerrohr. Des Weiteren sind jegliche Informationen über die
geplante Ansiedlung von Unternehmen hilfreich (zu bebauende Fläche, Anzahl
Grundstücke, Anzahl Unternehmen, etc.).
In Abhängigkeit von der Wirtschaftlichkeit der Glasfaserverlegung können
wir somit die Telekommunikations-Infrastruktur in Ihrer Gemeinde fit machen für
die Gigabit-Zukunft. Wir freuen uns darüber, wenn Sie uns zudem einen
Ansprechpartner mitteilen würden, bei dem wir uns im Anschluss melden können.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Scheßlitz nimmt zur Kenntnis, dass gegen die
Planung keine Einwände bestehen. Die Stadt bzw. der Grundstückseigentümer wird
bzgl. der Verlegung von Glasfaserkabeln im Bedarfsfall rechtzeitig auf die
Vodafone GmbH zukommen.