Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, pers. beteiligt: 20

Beschluss:

 

Eine Teilfläche des Grundstücks mit der Flur-Nummer 60 der Gemarkung Weichenwasserlos soll bebaut und aus diesem Grunde in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil integriert werden. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB beabsichtigt die Stadt Scheßlitz für den Bereich Weichenwasserlos-Friedhof die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Gebiete festzulegen und einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Gebiete einzubeziehen, da die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend vorgeprägt sind.

Die Fläche soll als Dorfgebiet gem. §5 BauNVO ausgewiesen werden.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Scheßlitz ist der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Diese Darstellungen sind auf dem Wege der Berichtigung anzupassen.

Durch die Ergänzungssatzung wird für diesen Gemeindeteil eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst Teilflächen der Grundstücke mit den Flur-Nummern 58 und 60 der Gemarkung Weichenwasserlos, externe Ausgleichsflächen werden auf einer Teilfläche des Grundstücks Flur-Nummern 280 der Gemarkung Weichenwasserlos bereitgestellt.

Mit der Ausarbeitung des Planes und der Durchführung des Verfahrens wird das Ingenieurbüro IVS in Kronach beauftragt.

Der Stadtrat billigt den vom Ingenieurbüro gefertigten Entwurf der Ergänzungssatzung vom 03.03.2020.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Die Bürger werden im Rahmen der öffentlichen Stadtratssitzung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, über sich wesentlich unterscheidende Lösungen und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet.

Im Anschluss an diese Unterrichtung werden die Planunterlagen auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Auskünfte über die Ziele und Zwecke der Planung verlangt und Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. In der gleichen Zeit werden Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden an dem Verfahren beteiligt und angehört. Der genaue Zeitraum der Auslegung ist zwischen der Verwaltung und dem Ingenieurbüro IVS abzustimmen.